Art. 5 32019D2120
Die in der Vereinbarung über die Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen stellen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV staatliche Beihilfen dar.
Für den Zeitraum vom 5. Dezember 2008 , Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Villo-Konzession, bis zum 29. März 2018 , Datum der Unterzeichnung der zweiten Zusatzvereinbarung, erfüllen die in der Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen des DAWI-Rahmens von 2012Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4 ). und sind somit mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Beihilfen sind rechtswidrig, da sie nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet wurden.
Für den Zeitraum vom 29. März 2018 , Datum der Unterzeichnung der zweiten Zusatzvereinbarung, bis zum 26. September 2026 , Ende der Konzession, erfüllen die in der Villo-Konzession vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses von 2012Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3 ). und sind somit vorbehaltlich der strikten Einhaltung der in der zweiten Zusatzvereinbarung der Villo-Konzession festgelegten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.