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Anhang II des Protokolls II des Abkommens beruht auf der dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation beigefügten Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) in der Fassung aus dem Jahr 2007. Seit dem 1. Januar 2007 ist eine Reihe von Änderungen an der HS-Nomenklatur vorgenommen worden. Es ist erforderlich, diesen Änderungen Rechnung zu tragen und Anhang II an die Fassung der HS-Nomenklatur von 2017 anzupassen. Was die Ursprungsregeln anbelangt, sollte jedoch der Status quo beibehalten werden, da sich Änderungen an der HS-Nomenklatur nicht auf die für eine bestimmte Ware geltende Ursprungsregel auswirken sollen.
Anhang II des Protokolls II des Abkommens beruht auf der dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren…
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und 1. Januar 2017 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren…
Die Positionen und Bezeichnungen bestimmter Waren, die in Anhang II des Protokolls II aufgeführt werden, müssen geändert werden, um den Aktualisierungen…
Es ist notwendig, bestimmte Änderungen bei den Waren (Positionen und Bezeichnungen) vorzunehmen, die in Anhang II des Protokolls aufgeführt werden, um den…
Am 1. Januar 2007 und am 1. Januar 2012 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden…
Es ist im Interesse der Union, dass Anträge auf Gewährung und/oder Verlängerung von jährlichen Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Einführung des Harmonisierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.