Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Ausschuss getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in Ghana es rechtfertigt. Hierzu übermittelt Ghana der Europäischen Union vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Ghana den genannten Ausschuss mit der Frage befasst, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Absatz 2 dieses Artikels. Die Europäische Union befürwortet alle Anträge Ghanas, die im Sinne dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Europäischen Union führen können.
Um dem Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermittelt Ghana bei Antragsstellung zur Begründung seines Antrags auf dem Formblatt in Anhang VII dieses Protokolls so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben: Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung. Der Ausschuss kann das Formblatt ändern.
Beschreibung des Enderzeugnisses,
Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland,
Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Ghana oder den in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Ländern oder Gebieten, oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien,
Herstellungsverfahren,
Wertzuwachs,
Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens,
voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Europäische Union,
andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe,
Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen,
sonstige Bemerkungen.
Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:
der Entwicklungsstand oder die geografische Lage Ghanas,
Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in Ghana bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Europäische Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte,
besondere Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.
In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.
Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in Ländern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, oder in Entwicklungsländern, zu denen Ghana besondere Beziehungen unterhält, verwendet worden sind, sofern eine Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.
Der Ausschuss trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch fünfundsiebzig (75) Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei dem von der Europäischen Union gestellten Mitvorsitzenden des Ausschusses ein Beschluss gefasst wird. Teilt die Europäische Union Ghana nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen.
Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf (5) Jahre.
In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorgesehen werden, sofern Ghana drei (3) Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringt, dass es die Bedingungen dieses Protokolls, von denen die Ausnahme gewährt wurde, noch nicht erfüllen kann. Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 6. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.
Während der in den Buchstaben a und b genannten Zeiträume kann der Ausschuss die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die für den Beschluss über die Ausnahmeregelung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder jede andere ursprünglich aufgestellte Anforderung zu ändern.
Ungeachtet der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels wird eine Ausnahmeregelung für Thunfisch in Dosen und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 16.04 nur im ersten Jahr nach Inkrafttretens des Protokolls im Rahmen eines nicht erneuerbaren jährlichen Kontingents von 1 000 Tonnen für Dosen und von 200 Tonnen für Loins gewährt. TITEL VI CEUTA UND MELILLA
zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind;
Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 kann nur gewährt werden,
die Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 39;
spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln…
Die Kommission kann einem begünstigten Land von sich aus oder auf dessen Antrag in Bezug auf die Bestimmungen dieses Anhangs eine vorübergehende…
Eine gemäß Absatz 1 beantragte Ausnahme kann für die bis einschließlich für das Kalenderjahr 2035 geltenden Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gewährt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.