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Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.
Ursprungserzeugnisse Ghanas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Ghana gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 41 sinngemäß.
Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Union behandelt.
1. Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein. 2. Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire erhalten bei ihrer…
dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen…
diese Erzeugnisse sind Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union im Sinne dieses Protokolls und sie wurden Be- oder Verarbeitungen…
Im Sinne dieses Anhangs schließt der Ausdruck „Union“ Ceuta und Melilla nicht ein. Der Ausdruck „Ursprungserzeugnisse der Union“ schließt Ursprungserzeugnisse…
Ceuta und Melilla Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen gemäß der Erklärung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.