Erwägungsgrund 3 32019D2245
Die EU ist damit einverstanden, die Mengen für Zollkontingente für Waren mit Ursprung in der Republik Moldau hinsichtlich Tafeltrauben und Pflaumen zu erhöhen und ein neues Zollkontingent für Kirschen einzuführen. Die Republik Moldau ist damit einverstanden, die Mengen für Zollkontingente für Waren mit Ursprung in der EU für die folgenden in der in Anhang XV-D des Abkommens genannten Liste der Zugeständnisse (Republik Moldau) aufgeführten Waren schrittweise zu erhöhen: Schweinefleisch („Zollkontingent 1“), Geflügelfleisch („Zollkontingent 2“), Milcherzeugnisse („Zollkontingent 3“) und Zucker („Zollkontingent 5“).