Erwägungsgrund 2 32019D2246
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates werden Teile des Abkommens seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates werden Teile des Abkommens seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.