Erwägungsgrund 3 32019D2246
Artikel 29.8 Absatz 1 des Abkommens bestimmt, dass der gemäß Artikel 26.1 des Abkommens eingesetzte Gemischte CETA-Ausschuss eine Liste mit mindestens 15 Personen aufstellt, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen.