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KAPITEL I ORGANISATION Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der gemäß Artikel 103 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Handels- und Entwicklungsausschuss kommt seinen Aufgaben gemäß Artikel 103 des Abkommens nach. (2) Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 104 des Abkommens zu verstehen, nämlich als die SADC-WPA-Staaten und die EU-Vertragspartei (nämlich die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten). (3) Gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Handels- und Entwicklungsausschuss aus Vertretern — in der Regel hohen Beamten — der Vertragsparteien zusammen. (4) Der Vorsitz in den Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses wird abwechselnd von einem hohen Beamten der Europäischen Kommission und einem hohen Beamten der SADC-WPA-Staaten geführt. Die erste Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses wird gemeinsam von den einschlägigen Vertretern der Vertragsparteien geleitet. (5) Die erste Vorsitzperiode gemäß Absatz 4 beginnt am Tag der ersten Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 2 Sitzungen (1) Der Handels- und Entwicklungsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, und auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und im Hoheitsgebiet eines der SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. (2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, nach Konsultation der anderen Vertragspartei einberufen. (3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses auf elektronischem Wege abzuhalten. Artikel 3 Beobachter Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann beschließen, ad hoc Beobachter zu seinen Sitzungen einzuladen, und bestimmen, bei welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können. Artikel 4 Sekretariat (1) Die Vertragspartei, die die Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses ausrichtet, nimmt die Geschäfte des Sekretariats des Handels- und Entwicklungsausschusses (im Folgenden „Sekretariat“) wahr. (2) Findet die Sitzung auf elektronischem Wege statt, so nimmt die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, die Sekretariatsgeschäfte wahr. KAPITEL II ARBEITSWEISE Artikel 5 Unterlagen Stützt sich der Handels- und Entwicklungsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des Handels- und Entwicklungsausschusses verteilt. Artikel 6 Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen (1) Spätestens 30 Tage im Voraus unterrichtet das Sekretariat die Vertragsparteien von der Einberufung einer Sitzung und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Bei dringenden Fragen oder unvorhergesehenen Umständen kann die Sitzung kurzfristig einberufen werden. (2) Das Sekretariat erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Es übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung dem Vorsitz und den Mitgliedern des Handels- und Entwicklungsausschusses. (3) Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme zugegangen ist. (4) Die Tagesordnung wird vom Handels- und Entwicklungsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien. (5) Der Vorsitz des Handels- und Entwicklungsausschusses kann im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen einladen, damit sie Auskünfte zu bestimmten Themen erteilen. Artikel 7 Protokoll Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Protokoll über jede Sitzung vom Sekretariat erstellt und am Ende jeder Sitzung angenommen. Artikel 8 Beschlüsse und Empfehlungen (1) Gemäß Artikel 103 Absatz 6 des Abkommens fasst der Handels- und Entwicklungsausschuss in den im Abkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die ihm die Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen worden ist, einvernehmlich Beschlüsse und spricht Empfehlungen aus. (2) In den Fällen, in denen der Handels- und Entwicklungsausschuss nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, oder ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen worden ist, tragen diese im Protokoll gemäß Artikel 7 die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben. (3) Falls ein SADC-WPA-Staat nicht an der Sitzung teilnehmen kann, teilt das Sekretariat diesem Mitglied die Beschlüsse oder Empfehlungen mit, die auf dieser Sitzung angenommen wurden. Der betreffende SADC-WPA-Staat übermittelt binnen 10 Kalendertagen ab dem Versand der Beschlüsse oder Empfehlungen eine schriftliche Antwort und gibt an, mit welchen Beschlüssen oder Empfehlungen er nicht einverstanden ist, und begründet dies. Erfolgt eine solche schriftliche Antwort nicht innerhalb der genannten Frist, so gelten die Beschlüsse oder die Empfehlungen als angenommen. Ist der SADC-WPA-Staat, der nicht teilgenommen hat, mit einem oder mehreren Beschlüssen oder einer oder mehreren Empfehlungen nicht einverstanden, so kommt das Verfahren nach Absatz 4 zur Anwendung. (4) Zwischen den Sitzungen kann der Handels- und Entwicklungsausschuss im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien. (5) die vom Handels- und Entwicklungsausschuss angenommene Beschlüsse und Empfehlungen werden von einem Vertreter der EU und von einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten durch Unterzeichnung in zweifacher Ausfertigung authentifiziert... Artikel 9 Zugang der Öffentlichkeit (1) Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses nicht öffentlich. (2) Die Vertragsparteien können beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handels- und Entwicklungsausschusses zu veröffentlichen. KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 10 Ausgaben (1) Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthalts- sowie Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses entstehen. (2) Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Artikel 11 Sonderausschüsse und andere Gremien (1) Der nach Artikel 50 des Abkommens eingesetzte Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen, die nach Artikel 68 des Abkommens errichtete Agrarpartnerschaft und der nach Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen eingesetzte Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen unterstehen dem Handels- und Entwicklungsausschuss. (2) Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f des Abkommens bzw. Artikel 13 Absatz 5 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen geben sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen und der Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen eine Geschäftsordnung. (3) Gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Abkommens werden die Regeln für das Funktionieren der Agrarpartnerschaft von den Vertragsparteien des Handels- und Entwicklungsausschusses einvernehmlich festgelegt. (4) Gemäß Artikel 103 Absatz 3 des Abkommens kann der Handels- und Entwicklungsausschuss für besondere Fragen in seinem Zuständigkeitsbereich Fachgruppen einsetzen. (5) Der Handels- und Entwicklungsausschuss legt die Geschäftsordnung für die in Absatz 4 genannten Fachgruppen fest. Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann beschließen, Fachgruppen abzuschaffen, und ihr Mandat festlegen oder ändern. (6) Die Fachgruppen erstatten dem Handels- und Entwicklungsausschuss nach jeder Sitzung Bericht. Artikel 12 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen gemäß Artikel 8 angenommenen Beschluss des Handels- und Entwicklungsausschusses geändert werden.
KAPITEL I ORGANISATION Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der im Einklang mit Artikel 100 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der…
des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika…
Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der nach Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits…
des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der gemäß Artikel 269 Absatz 1 des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der…
eingerichtet durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.