Gesetze
Gesetz wird geladen …
KAPITEL I ORGANISATION Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der im Einklang mit Artikel 100 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten) andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemeinsame Rat kommt seinen Aufgaben gemäß den Artikeln 100 und 101 des Abkommens nach. (2) Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 104 des Abkommens zu verstehen, nämlich als die SADC-WPA-Staaten und die EU-Vertragspartei, (nämlich die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. (3) Gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Gemeinsame Rat aus den zuständigen Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und zuständigen Mitgliedern der Europäischen Kommission oder ihren Vertretern einerseits und den jeweils zuständigen Ministern der SADC-WPA-Staaten oder ihren Vertretern andererseits zusammen. (4) Der Vorsitz der Sitzungen des Gemeinsamen Rates wird auf Ministerebene abwechselnd jeweils für zwölf Monate von Vertretern der EU im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten und einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten geführt. Die erste Sitzung des Gemeinsamen Rates wird von den Vertragsparteien gemeinsam geleitet. (5) Die erste Vorsitzperiode gemäß Absatz 4 beginnt am Tag nach der ersten Sitzung des Gemeinsamen Rates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. In dieser ersten Periode wird der Vorsitz von [einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten] [der EU-Vertragspartei] wahrgenommen. Artikel 2 Sitzungen (1) Gemäß Artikel 102 Absatz 4 des Abkommens tritt der Gemeinsame Rat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zusammen sowie zu außerordentlichen Tagungen im Einvernehmen der Vertragsparteien, wann immer die Umstände dies erfordern. (2) Die Sitzungen des Gemeinsamen Rates finden abwechselnd in Brüssel und im Hoheitsgebiet eines der SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. (3) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Gemeinsamen Rates von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, nach Konsultation der anderen Vertragspartei einberufen. (4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Sitzungen des Gemeinsamen Rates auf elektronischem Wege abzuhalten. Artikel 3 Beobachter Der Gemeinsame Rat kann beschließen, ad hoc Beobachter zu seinen Sitzungen einzuladen, und bestimmen, bei welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können. Artikel 4 Sekretariat (1) Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und die Europäische Kommission einerseits und das SADC-WPA-Referat beim SADC-Sekretariat andererseits nehmen abwechselnd jeweils für zwölf Monate die Geschäfte des Sekretariats des Gemeinsamen Rates (im Folgenden „Sekretariat“) wahr. Diese Perioden fallen mit den Vorsitzperioden nach Artikel 1 Absätze 4 und 5 zusammen. (2) Auf Seiten der EU-Vertragspartei werden die vorläufigen Tagesordnungen und die Protokollentwürfe von der Europäischen Kommission erstellt und alle amtlichen Dokumente, die für den Gemeinsamen Rat bestimmt sind oder von ihm stammen, vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union verteilt. KAPITEL II ARBEITSWEISE Artikel 5 Unterlagen Stützt sich der Gemeinsame Rat bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des Gemeinsamen Rates verteilt. Artikel 6 Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen (1) Spätestens 30 Tage im Voraus unterrichtet das Sekretariat die Vertragsparteien von der Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Rates und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Bei dringenden Fragen oder unvorhergesehenen Umständen kann die Sitzung kurzfristig einberufen werden. (2) Das Sekretariat stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Es übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung dem Vorsitz und den Mitgliedern des Gemeinsamen Rates. (3) Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme zugegangen ist. (4) Die Tagesordnung wird vom Gemeinsamen Rat zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien. (5) Der Vorsitz des Gemeinsamen Rates kann im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen einladen, damit sie Auskünfte zu bestimmten Themen erteilen. Artikel 7 Protokoll (1) Das Sekretariat fertigt nach jeder Sitzung binnen 21 Tagen einen Protokollentwurf an, sofern von den Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes beschlossen wurde. (2) In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) die dem Gemeinsamen Rat vorgelegten Unterlagen, b) etwaige Protokollerklärungen von Mitgliedern des Gemeinsamen Rates und c) die Punkte, bei den die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, beispielsweise gefasste Beschlüsse, abgegebene Empfehlungen und angenommene operative Schlussfolgerungen. (3) Der Protokollentwurf für jede Sitzung wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von 42 Tagen nach der Sitzung, sofern nichts anderes vereinbart wurde im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Ausfertigung dieser Originaldokumente zu. Artikel 8 Beschlüsse und Empfehlungen (1) Gemäß Artikel 102 des Abkommens nimmt der Gemeinsame Rat in den im Abkommen vorgesehenen Fällen einvernehmlich Beschlüsse oder Empfehlungen an. (2) In den Fällen, in denen der Gemeinsame Rat nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese im Protokoll die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben. (3) Falls ein SADC-WPA-Staat nicht an einer Sitzung des Gemeinsamen Rates teilnehmen kann, teilt das Sekretariat diesem Mitglied die Beschlüsse oder Empfehlungen mit, die in der betreffenden Sitzung angenommen wurden. Der betreffende SADC-WPA-Staat übermittelt binnen 10 Kalendertagen ab dem Versand der Beschlüsse oder Empfehlungen eine schriftliche Antwort und gibt an, mit welchen Beschlüssen oder Empfehlungen er nicht einverstanden ist, und begründet dies. Erfolgt eine solche schriftliche Antwort innerhalb der gesetzten Frist nicht, so gelten die Beschlüsse oder die Empfehlungen als angenommen. Ist der SADC-WPA-Staat, der nicht teilgenommen hat, mit einem oder mehreren Beschlüssen oder einer oder mehrerer Empfehlungen nicht einverstanden, so kommt das Verfahren nach Absatz 4 zur Anwendung. (4) Zwischen den Sitzungen kann der Gemeinsame Rat im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien. (5) Die vom Gemeinsamen Rat angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der EU-Vertragspartei und von einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten durch Unterzeichnung in zweifacher Ausfertigung authentifiziert. Artikel 9 Zugang der Öffentlichkeit (1) Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Gemeinsamen Rates nicht öffentlich. (2) Die Vertragsparteien können beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Rates zu veröffentlichen. Artikel 10 Arbeitssprachen Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erfolgen die gesamte die Arbeit des Gemeinsamen Rates betreffende schriftliche und mündliche Kommunikation zwischen ihnen sowie die Beratungen während der Sitzungen des Gemeinsamen Rates auf Englisch oder Portugiesisch. KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11 Ausgaben (1) Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthalts- sowie Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Rates entstehen. (2) Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Artikel 12 Handels- und Entwicklungsausschuss Gemäß Artikel 103 Absatz 5 des Abkommens untersteht der Handels- und Entwicklungsausschuss dem Gemeinsamen Rat und ist diesem rechenschaftspflichtig. Artikel 13 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen gemäß Artikel 8 angenommenen Beschluss des Gemeinsamen Rates im geändert werden.
KAPITEL I ORGANISATION Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der gemäß Artikel 103 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der im Einklang mit Artikel 81 Absatz 1 des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen…
des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika…
des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der gemäß Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Kooperationsrat nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 268 des…
eingerichtet durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.