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des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten GEMEINSAMEN ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES Artikel 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für alle Sitzungen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses. Artikel 2 Aufgabe des gemeinsamen Entwicklungsausschusses Der gemeinsame Entwicklungsausschuss wird als Unterausschuss des WPA-Ausschusses eingerichtet. Im Einklang mit Artikel 52 des Abkommens erörtert er Fragen der Entwicklungszusammenarbeit, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens stehen. Artikel 3 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der gemeinsame Entwicklungsausschuss setzt sich aus Vertretern der der Unterzeichnerstaaten des östlichen und des südlichen Afrika („ESA-Unterzeichnerstaaten“) einerseits und Vertretern der EU-Vertragspartei andererseits zusammen. (2) Die in der Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 61 des Abkommens zu verstehen. (3) Der Vorsitz im gemeinsamen Entwicklungsausschuss wird von einem Vertreter der ESA-Unterzeichnerstaaten und einem Vertreter der Europäischen Kommission für die EU-Vertragspartei gemeinsam geführt. Die ESA-Unterzeichnerstaaten wechseln sich untereinander beim Vorsitz jährlich ab. Artikel 4 Beobachter (1) Vertreter des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA) und Vertreter der Kommission für den Indischen Ozean (IOC) werden aufgefordert, an den Sitzungen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses als Beobachter teilzunehmen. (2) Den Vertretern des COMESA und der IOC werden alle Sitzungen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses vom Sekretär des gemeinsamen Entwicklungsausschusses notifiziert, so dass sie als Beobachter teilnehmen können. (3) Die Vertragsparteien können gemeinsam beschließen, ad-hoc zusätzliche Beobachter einzuladen. Diese Beobachter können auf Einladung eines der beiden Vorsitzenden und nach Zustimmung des gemeinsamen Entwicklungsausschusses an der Sitzung teilnehmen. (4) Der gemeinsame Entwicklungsausschuss kann festlegen, dass Beobachtern der Zugang zu Teilen von Sitzungen, in denen sensible Fragen behandelt werden, verwehrt bleibt. Artikel 5 Sitzungen (1) Sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist, tritt der gemeinsame Entwicklungsausschuss auf Antrag einer Vertragspartei zusammen. Wenn beide Vertragsparteien zustimmen, können die Sitzungen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden. In diesem Fall trägt jede Vertragspartei ihre jeweiligen Kosten für die Sitzung per Video- oder Telekonferenz, sofern nichts anderes vereinbart wird. (2) Termin und Ort der Sitzungen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. (3) Die Sitzungen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses werden von seinem Sekretär einberufen. Artikel 6 Delegationen Vor jeder Sitzung teilen die ESA-Unterzeichnerstaaten und die EU-Vertragspartei den beiden Vorsitzenden des gemeinsamen Entwicklungsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Artikel 7 Sekretariat Die Funktion des Sekretärs des gemeinsamen Entwicklungsausschusses wird abwechselnd von Beamten der ESA-Unterzeichnerstaaten und der Europäischen Kommission für einen Zeitraum von zwölf Monaten wahrgenommen. Der ESA-Unterzeichnerstaat kann vom COMESA-Sekretariat unterstützt werden. Dieser Zeitraum deckt sich jeweils mit dem Zeitraum, in dem das Sekretariat des WPA-Ausschusses von den ESA-Unterzeichnerstaaten beziehungsweise der Europäischen Kommission geführt wird. Die ESA-Unterzeichnerstaaten nehmen die Funktion des Sekretariats im Rotationsverfahren wahr. Artikel 8 Unterlagen Stützt sich der gemeinsame Entwicklungsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese mindestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung von seinem Sekretär nummeriert und als Unterlagen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses verteilt. Artikel 9 Schriftverkehr (1) Der für den gemeinsamen Entwicklungsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär des gemeinsamen Entwicklungsausschusses zu richten. (2) Der Sekretär gewährleistet, dass der für den gemeinsamen Entwicklungsausschuss bestimmte Schriftverkehr an die beiden Vorsitzenden des Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 8 verteilt wird. (3) Der Sekretär übermittelt den von den beiden Vorsitzenden des gemeinsamen Entwicklungsausschusses ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilt gegebenenfalls die Unterlagen gemäß Artikel 8. Artikel 10 Tagesordnung (1) Der Sekretär des gemeinsamen Entwicklungsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Sie wird den Vertragsparteien spätestens drei Wochen vor Beginn der Sitzung vom Sekretär des gemeinsamen Entwicklungsausschusses übermittelt. (2) Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretär spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist, wobei nur diejenigen Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die dem Sekretär spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Unterlagen zugegangen sind. (3) Die Tagesordnung wird vom gemeinsamen Entwicklungsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. (4) Die beiden Vorsitzenden können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien zwecks Unterrichtung über spezifische Themen Sachverständige zu den Sitzungen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses einladen. (5) Der Sekretär kann die in Absatz 1 genannte Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 11 Protokoll (1) Der Sekretär fertigt nach jeder Sitzung so rasch wie möglich, in der Regel binnen eines Monats, einen Protokollentwurf an. (2) Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe: a) aller dem gemeinsamen Entwicklungsausschuss vorgelegten Unterlagen, b) aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des gemeinsamen Entwicklungsausschusses zu Protokoll gegeben wurden, c) der gefassten Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten. (3) Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Teilnehmer der Sitzung des gemeinsamen Entwicklungsausschusses und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter. (4) Die Genehmigung des Protokolls wird binnen zwei Monaten nach der Sitzung von den ESA-Unterzeichnerstaaten und der EU-Vertragspartei schriftlich bestätigt. Nach seiner Genehmigung wird das Protokoll vom Sekretär unterzeichnet. Jeder ESA-Unterzeichnerstaat und die EU-Vertragspartei erhalten eine Originalausfertigung. Artikel 12 Empfehlungen (1) Der gemeinsame Entwicklungsausschuss nimmt seine Empfehlungen einvernehmlich an. (2) Zwischen den Sitzungen kann der gemeinsame Entwicklungsausschuss im schriftlichen Verfahren Empfehlungen annehmen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien. (3) Die Empfehlungen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses tragen die Überschrift „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. (4) Die vom gemeinsamen Entwicklungsausschuss angenommen Empfehlungen werden von einem Vertreter der ESA-Unterzeichnerstaaten und von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der EU-Vertragspartei als authentisch bestätigt. (5) Die Empfehlungen werden den Vertragsparteien als Unterlagen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses übermittelt und dem WPA-Ausschuss zur Prüfung unterbreitet. Artikel 13 Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses nicht öffentlich. Artikel 14 Sprachenregelung (1) Die Arbeitssprachen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses sind die den Vertragsparteien gemeinsamen Amtssprachen, Englisch und Französisch. (2) Der gemeinsame Entwicklungsausschuss stützt sich bei seinen Beratungen und bei der Aussprache von Empfehlungen auf Unterlagen und Vorschläge, die soweit möglich in den beiden in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst sind. Empfehlungen werden in beiden in Absatz 1 genannten Sprachen vorgelegt. Artikel 15 Kosten (1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des gemeinsamen Entwicklungsausschusses entstehen. (2) Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. (3) Die Kosten für Dolmetschdienste in den Sitzungen und für die Übersetzung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für Dolmetschdienste und für die Übersetzung von Unterlagen in andere oder aus anderen Amtssprachen der Europäischen Union werden von der EU-Vertragspartei getragen. Artikel 16 Berichterstattung Der gemeinsame Entwicklungsausschuss berichtet dem WPA-Ausschuss. Artikel 17 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann vom WPA-Ausschuss geändert werden. Der gemeinsame Entwicklungsausschuss kann dem WPA-Ausschuss Empfehlungen vorlegen, in denen Änderungen der Geschäftsordnung vorgeschlagen werden.
des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika…
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Artikel 1 Zusammensetzung Der Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „Ausschuss“) setzt sich aus den Delegationen der Mitgliedstaaten…
Artikel 1 Zusammensetzung Der Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „Ausschuss“ genannt), setzt sich aus den Delegationen der…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 65 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 74 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.