Erwägungsgrund 1 32019D0027
Angesichts der seit der Einrichtung des administrativen Überprüfungsausschusses gesammelten Erfahrungen ist es erforderlich, bestimmte Aspekte der im Beschluss EZB/2014/16 festgelegten Vorschriften über die Arbeitsweise des administrativen Überprüfungsausschusses klarzustellen und gegebenenfalls anzupassen, insbesondere im Hinblick auf die Rolle der stellvertretenden Mitglieder.