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Die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag beträgt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 600 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) und wird gegebenenfalls durch gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des genannten Artikels zur Verfügung gestellte verfallene Beträge erhöht.
Die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag beträgt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.…
Die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag beträgt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.…
Die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag beträgt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.…
Nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates kann das Flexibilitätsinstrument innerhalb der jährlichen Obergrenze von 471 Mio. EUR (zu…
Nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates kann das Flexibilitätsinstrument innerhalb der jährlichen Obergrenze von 471 Mio. EUR (zu…
Nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates kann das Flexibilitätsinstrument innerhalb der jährlichen Obergrenze von 471 Mio. EUR (zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.