Erwägungsgrund 11 32013R1311
Die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten von Mitteln für die Kohäsionspolitik werden auf der Grundlage der statistischen Daten und Prognosen festgesetzt, die dem im Juli 2012 aktualisierten Vorschlag der Kommission für die vorliegende Verordnung zugrunde lagen. Angesichts der Unsicherheit von Prognosen und der Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen und um der besonders schwierigen Lage der von der Krise betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wird die Kommission 2016 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2017 bis 2020 überprüfen.