Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Artikel XXII.2 des überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) anzunehmen sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO. Das überarbeitete GPA tritt für ein beitretendes Mitglied 30 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Nach Artikel XXII Absatz 2 des überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen dem jeweiligen Mitglied…
Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen dem jeweiligen Mitglied…
Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen dem jeweiligen Mitglied…
Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und…
Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und…
die Hinterlegung der Beitrittsurkunde des Vereinigten Königreichs für die Zwecke des Artikels XXIV.2 des Übereinkommens von 1994 über das öffentliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.