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In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen verbieten oder beschränken kann, genannt und dafür Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Für die Zwecke des EWR-Abkommens sind in Bezug auf die EFTA-Staaten diese Befugnisse von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Anhang IX Nummern 31g und 31i des EWR-Abkommens auszuüben. Um sicherzustellen, dass die Sachkenntnis der EBA und der ESMA in den Prozess integriert wird, und die Kohärenz zwischen den beiden Säulen des EWR zu gewährleisten, werden solche Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von der EBA oder der ESMA ausgearbeitet werden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt.
In der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen…
In der Richtlinie 2011/61/EU werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen…
Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz…
Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz…
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten hoben in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2014 zur Aufnahme der…
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten hoben in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2014 zur Aufnahme der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.