Erwägungsgrund 9 32010R1093
Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netz nationaler Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden der Union handeln, in dem die laufende Beaufsichtigung auf nationaler Ebene verbleibt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zur Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „Behörde“) sollten eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) errichtet werden. Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) sollte Teil des ESFS zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 sein.