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Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB zum Zweck der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sämtliche in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Befugnisse und Pflichten. Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zuständige Behörden nach dem einschlägigen Unionsrecht haben. Die Zuständigkeit der EZB erstreckt sich auf die Ausübung nationaler Aufsichtsbefugnisse, die im Unionsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen sind, solange solche Befugnisse in den in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgabenbereich der EZB fallen und eine Aufsichtsfunktion unterstützen. Die EZB hat als zuständige Behörde jährlich eine erhebliche Anzahl von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen zu erlassen.
Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, sollte sie angemessene Aufsichtsbefugnisse haben. Die Rechtsvorschriften der Union über die Beaufsichtigung von…
Die EZB ist nach den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer…
Die Europäische Zentralbank (EZB) ist gemäß Artikel 132 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union befugt, Verordnungen zu erlassen. Darüber…
Die EZB ist nach dem einschlägigen Unionsrecht die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer mikroprudenziellen Aufgaben im…
Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates stellt angesichts der Vielzahl der…
Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates überträgt besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.