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Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB das einschlägige Unionsrecht anwendet, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden.
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB sämtliches einschlägiges Unionsrecht an und dort, wo dieses einschlägige Unionsrecht aus…
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB alle relevanten Bestimmungen des Unionsrechts und dort, wo dieses Unionsrecht aus Richtlinien…
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die EZB die materiellen Vorschriften für die Beaufsichtigung von…
Wird die EBA durch diese Verordnung zur Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien umgesetzt werden, befugt, so kann die EBA diese…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB zum Zweck der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sämtliche in der…
den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.