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Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sämtliche in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Befugnisse und Pflichten. Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zuständige Behörden nach dem einschlägigen Unionsrecht haben.
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB zum Zweck der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sämtliche in der…
Die Europäische Zentralbank (EZB) nimmt ihre Aufgaben gemäß den Verträgen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates wahr.
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) im Bereich der Aufsicht ausschließlich zuständig für die…
Die EZB ist nach den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer…
Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verlangt von der EZB, die detaillierten operativen Bestimmungen zur Wahrnehmung der ihr durch die…
Damit die EZB ihre Verpflichtung aus Artikel 3 erfüllen und die ihr nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, muss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.