Erwägungsgrund 4 32019D0040
Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist das Direktorium befugt, diesen Beschluss zu den von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gestellten Anträgen auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe im Jahr 2020 zu erlassen, da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist —