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Gemäß den Beschlüssen 98/392/EG und 98/414/EG des Rates ist die Union eine Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen“) und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (im Folgenden „Übereinkommen über Fischbestände“). Sowohl das Seerechtsübereinkommen als auch das Übereinkommen über Fischbestände sehen vor, dass alle Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenarbeiten. Mit dem Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer (im Folgenden „Übereinkommen“) wird diese Verpflichtung erfüllt.
Gemäß den Beschlüssen 98/392/EG und 98/414/EG des Rates ist die Union eine Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember…
Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen…
Die Union ist gemäß Beschluss 98/414/EG des Rates Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten…
Gemäß dem Beschluss 98/414/EG des Rates ist die Union Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der…
Die Union ist gemäß Beschluss 98/414/EG des Rates Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten…
Die Union ist gemäß Beschluss des Rates 98/414/EG Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.