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Die Beschlüsse (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 beinhalten jeweils eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ε-Phthalimid-peroxo-Hexansäure (PAP), wenn diese als gewässergefährdender Stoff eingestuft ist: Akut gewässergefährdend, Kategorie 1 (H400), oder als gewässergefährdend: Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3 (H412) bis zu einer Höchstkonzentration von 0,6 g/kg Wäsche. Die Ausnahmeregelungen wurden gewährt, da festgestellt wurde, dass PAP eine wichtige Funktion als Bleichmittel in von diesen Beschlüssen betroffenen Waschmitteln hat, und weil es während des Waschvorgangs einen hohen Abbaugrad aufweist.
PAP wird hauptsächlich als Bleichmittel bei professionellen Mehrkomponenten-Waschmitteln, aber nicht in Haushaltswaschmitteln eingesetzt. Die derzeitige…
Während des Waschvorgangs wird PAP zu ε-Phthalimid-Hexansäure (PAC) abgebaut. Dies ist ein nicht-peroxidischer, biologisch leicht abbaubarer und nicht…
Der letzte Absatz von Kriterium 1 (Toxizität gegenüber Wasserorganismen) wird wie folgt ersetzt: „Aufgrund des Abbaus bestimmter Stoffe beim Waschvorgang gelten…
Am 10. März 2016 verabschiedete der von der Agentur eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) seine Stellungnahme, in welcher er zu dem…
Durch die Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurden das Inverkehrbringen und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung…
Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Wirkstoffe, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.