Erwägungsgrund 6 32019D0418
Die Beschlüsse (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 beinhalten jeweils eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ε-Phthalimid-peroxo-Hexansäure (PAP), wenn diese als gewässergefährdender Stoff eingestuft ist: Akut gewässergefährdend, Kategorie 1 (H400), oder als gewässergefährdend: Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3 (H412) bis zu einer Höchstkonzentration von 0,6 g/kg Wäsche. Die Ausnahmeregelungen wurden gewährt, da festgestellt wurde, dass PAP eine wichtige Funktion als Bleichmittel in von diesen Beschlüssen betroffenen Waschmitteln hat, und weil es während des Waschvorgangs einen hohen Abbaugrad aufweist.