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Soweit die geplante Bürgerinitiative auf Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge abzielt, mit denen die in Erwägungsgrund 3 Spiegelstriche 2 bis 5 genannten Ziele verfolgt werden, liegt sie im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.
Soweit die geplante Bürgerinitiative auf die in Erwägungsgrund 4 Buchstaben a bis e sowie h bis k genannten Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung…
Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in…
Somit liegt die geplante Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die…
Soweit die geplante Bürgerinitiative auf die in Erwägungsgrund 4 Buchstaben f und g genannten Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge…
Somit liegt die geplante Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die…
Somit liegt die geplante Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.