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Dagegen werden Rechtsakte zur Anwendung von Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, sowie der Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, auf der Grundlage des Artikels 106 Absatz 3 AEUV nicht nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 auf Vorschlag der Kommission, sondern von der Kommission selbst erlassen.
Um Bestimmungen dieser Verordnung über die gemeinsamen Grundsätze für die Förderfähigkeit von Ausgaben zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen…
Voraussetzung für einen auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV zu erlassenden Rechtsakt ist jedoch ein Beschluss gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die…
Voraussetzung für einen auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV zu erlassenden Rechtsakt ist jedoch ein Beschluss gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die…
Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Auflistung der Einrichtungen, die vom…
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des…
Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte dürfen auf Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 293 des Vertrags über die Arbeitsweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.