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In Artikel 475 des Abkommens wird das Monitoring der Fortschritte bei der Annäherung des ukrainischen Rechts an das Unionsrecht, einschließlich der Aspekte der Um- und Durchsetzung, allgemein definiert. Darin ist vorgesehen, dass bei der Berichterstattung und Bewertung die besonderen Modalitäten berücksichtigt werden, die in dem Abkommen oder in Beschlüssen der mit dem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien festgelegt sind.
In Artikel 475 des Abkommens wird das Monitoring der Fortschritte bei der Annäherung des ukrainischen Rechts an das Unionsrecht, einschließlich der Aspekte der…
Nach Artikel 474 des Abkommens ist die Ukraine generell zur schrittweisen Annäherung ihre Rechtsvorschriften an das Unionsrecht verpflichtet; dies gilt auch für…
In Artikel 1 des Abkommens ist das Ziel festgelegt, die Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer…
Gemäß den Artikeln 114, 124 und 138 des Abkommens erkennen die Union und die Ukraine die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der…
Nach Artikel 474 des Abkommens ist die Ukraine zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das Unionsrecht verpflichtet; dies gilt auch für den…
Der Assoziationsrat soll daher Anhang XXVII des Abkommens ändern, um detailliertere Vorschriften für das Monitoring der Annäherung des ukrainischen Rechts an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.