Erwägungsgrund 4 32021D1797BESCHLUSS (EU) 2021/1797 DES RATES vom 5. Oktober 2021 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) sowie der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII des Abkommens zu vertretend ist
Gemäß den Artikeln 114, 124 und 138 des Abkommens erkennen die Union und die Ukraine die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der…
Erwägungsgrund 3 32023D0747In Artikel 124 des Abkommens erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Union…
Erwägungsgrund 2 32023D2608BESCHLUSS (EU) 2023/2608 DES RATES vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der in Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens genannten Phasen 1 und 2 und des damit verbundenen Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt
In der Präambel des Abkommens bekennt sich die Ukraine zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union nach Maßgabe des Abkommens sowie…
Erwägungsgrund 2 32023D2608BESCHLUSS (EU) 2023/2608 DES RATES vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der in Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens genannten Phasen 1 und 2 und des damit verbundenen Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt
In der Präambel des Abkommens bekennt sich die Ukraine zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union nach Maßgabe des Abkommens sowie…
Erwägungsgrund 2 32023D2608BESCHLUSS (EU) 2023/2608 DES RATES vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der in Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens genannten Phasen 1 und 2 und des damit verbundenen Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt
In der Präambel des Abkommens bekennt sich die Ukraine zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union nach Maßgabe des Abkommens sowie…
Erwägungsgrund 2 32023D2608BESCHLUSS (EU) 2023/2608 DES RATES vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der in Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens genannten Phasen 1 und 2 und des damit verbundenen Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt
In der Präambel des Abkommens bekennt sich die Ukraine zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union nach Maßgabe des Abkommens und zu…