Erwägungsgrund 5 32019D0540
Rechtsakte der Union zur Durchführung der Verträge können zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten auf der Grundlage der Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV erlassen werden.