Art. 6 32019D0563
Die Kommission unterrichtet den Rat bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, über die Durchführung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A.
Die Kommission unterrichtet den Rat bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, über die Durchführung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A.