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Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der mit Artikel 22.1 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemischte Ausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß Artikel 22.1 des Abkommens und ist für die allgemeine Durchführung und das allgemeine Funktionieren des Abkommens verantwortlich. (2) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und Japans zusammen; der Vorsitz wird nach Artikel 22.1 Absatz 3 des Abkommens von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission und dem japanischen Außenminister gemeinsam geführt. (3) Die Ko-Vorsitzenden können sich nach Artikel 22.1 Absatz 3 des Abkommens durch ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen. Alle in dieser Geschäftsordnung enthaltenen nachfolgenden Bezugnahmen auf die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses sind so zu verstehen, dass sie auch deren Stellvertreter umfassen. (4) Die Ko-Vorsitzenden können bei den Sitzungen von Beamten begleitet werden. Die Listen der Beamten, die für die Vertragsparteien an einer Sitzung teilnehmen, werden vor der Sitzung über die Kontaktstellen ausgetauscht. (5) Die Ko-Vorsitzenden können im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, ad hoc Beobachter oder unabhängige Sachverständige einzuladen. Artikel 2 Kontaktstellen (1) Die nach Artikel 22.6 Absatz 1 des Abkommens benannten Kontaktstellen (im Folgenden „Kontaktstellen“) koordinieren die Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Gemischten Ausschusses. (2) Der gesamte Schriftwechsel und die gesamte Kommunikation zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Arbeit des Gemischten Ausschusses und seinen Sitzungen werden im Einklang mit Artikel 22.6 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens über die Kontaktstellen abgewickelt. (3) Die Kontaktstellen koordinieren die Erstellung der vorläufigen Tagesordnung, die Ausarbeitung der Beschluss- und Empfehlungsentwürfe des Gemischten Ausschusses sowie den Schriftwechsel und die Kommunikation zwischen dem Gemischten Ausschuss und den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen und sonstigen im Rahmen des Abkommens eingesetzten Gremien. Artikel 3 Tagesordnung (1) Die Kontaktstellen erstellen für jede Sitzung gemeinsam eine vorläufige Tagesordnung und übermitteln diese den Sitzungsteilnehmern zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor dem Sitzungstermin. (2) Jede Vertragspartei kann bis spätestens 21 Kalendertage vor dem Sitzungstermin Tagesordnungspunkte vorschlagen. (3) Die Vertragsparteien können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen in gegenseitigem Einvernehmen verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. (4) Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss zu Beginn der Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können auf Beschluss der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden. Artikel 4 Arbeitssprache Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erfolgen die gesamte die Arbeit des Gemischten Ausschusses betreffende Kommunikation (einschließlich des Schriftwechsels) zwischen den Vertragsparteien sowie die Ausarbeitung von Beschlüssen und Empfehlungen und die Beratungen darüber in englischer Sprache. Artikel 5 Beschlüsse und Empfehlungen (1) Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden nach Artikel 22.2 des Abkommens einvernehmlich gefasst. Sie können im schriftlichen Verfahren im Wege eines Notenwechsels zwischen den Ko-Vorsitzenden des Ausschusses angenommen werden. (2) Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und einem den Gegenstand bezeichnenden Titel versehen. Artikel 6 Gemeinsames Protokoll (1) Der Entwurf des gemeinsamen Protokolls enthält in der Regel die endgültige Tagesordnung und eine Zusammenfassung der Diskussionen zu jedem Tagesordnungspunkt. (2) Der Entwurf des gemeinsamen Protokolls wird nach jeder Sitzung so bald wie möglich, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Sitzungstermin, von den Kontaktstellen angefertigt. (3) Der Entwurf des gemeinsamen Protokolls wird von den Vertragsparteien so bald wie möglich, spätestens jedoch 70 Tage nach dem Sitzungstermin, im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnen die Kontaktstellen zwei Ausfertigungen des Protokolls und leiten jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu. Die Vertragsparteien können beschließen, dass diese Anforderung mit der Unterzeichnung und dem Austausch elektronischer Ausfertigungen als erfüllt gilt. Artikel 7 Öffentlichkeit und Vertraulichkeit (1) Sofern im Abkommen nicht anders festgelegt oder von den Vertragsparteien nicht anders beschlossen, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich. (2) Legt eine Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss, einem Sonderausschuss, einer Arbeitsgruppe oder einem anderen nach dem Abkommen eingerichteten Gremium Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten beziehungsweise vor einer Offenlegung zu schützen sind, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, wie in Artikel 1.6 des Abkommens vorgesehen. (3) Vorbehaltlich der Anwendung des Absatzes 2 kann jede Vertragspartei die zwischen den Vertragsparteien vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses vereinbarte endgültige Tagesordnung und das genehmigte gemeinsame Protokoll nach Artikel 6 in einem geeigneten Medium veröffentlichen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beschlüsse, Empfehlungen und Auslegungen des Gemischten Ausschusses veröffentlicht werden. Artikel 8 Kosten Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen. Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Findet eine Sitzung außerhalb der Europäischen Union oder Japans statt, so entscheiden die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen über die Zuständigkeit für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung der Sitzung anfallenden Kosten.
Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der nach Artikel 44 des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der…
Artikel 1 Aufgaben und Zusammensetzung (1) Der Gemischte Ausschuss erfüllt die in Artikel 56 des Abkommens genannten Aufgaben. (2) Der Gemischte Ausschuss setzt…
Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses Aufgaben und Zusammensetzung 1. Der Gemischte Ausschuss erfüllt die in Artikel 53 des Partnerschaftsabkommens über…
Artikel 1 Aufgaben und Zusammensetzung (1) Der Gemischte Ausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die in Artikel 48 des Rahmenabkommens über Partnerschaft und…
ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/… DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA über die gegenseitige Anerkennung…
Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der nach Artikel 26.1 des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.