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Für die Verfahren bei Einbindung eines Panels (im Folgenden „Panelverfahren“) nach Kapitel 21 (Streitbeilegung) Abschnitt C des Abkommens gelten folgende Regeln: I. Begriffsbestimmungen 1. In dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck a) „administrative Mitarbeiter“ in Bezug auf einen Schiedsrichter die unter der Leitung und Aufsicht des Schiedsrichters arbeitenden Personen, die keine Assistenten sind, b) „Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie für die Zwecke des Panelverfahrens zu beraten oder zu unterstützen, und bei der es sich nicht um einen Vertreter der betreffenden Vertragspartei handelt, c) „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, d) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Panels, e) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt, f) „Verhaltenskodex“ den in Artikel 21.30 des Abkommens genannten Verhaltenskodex für Schiedsrichter, g) „Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 21.7 des Abkommens beantragt, h) „Tage“ Kalendertage, i) „Panel“ ein nach Artikel 21.7 des Abkommens eingesetztes Panel, j) „Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, gegen die in einer Streitigkeit ein Panelverfahren nach Artikel 21.7 des Abkommens eingeleitet wurde, k) „Verfahren“ das konkrete Verfahren vor dem Panel und l) „Vertreter“ in Bezug auf eine Vertragspartei Beamte oder andere Personen, die im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehen, sowie sonstige Mitarbeiter, die die Vertragspartei für die Zwecke des Verfahrens vor dem Panel als ihre Vertreter benennt. · II. Bestellung der Schiedsrichter 2. Die von der Beschwerdeführerin nach Artikel 21.25 Absatz 1 des Abkommens benannte Stelle ist für die Organisation der Auslosung nach Artikel 21.8 Absätze 3, 4 und 5 des Abkommens zuständig und unterrichtet die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses rechtzeitig über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Der von der Beschwerdegegnerin gestellte Ko-Vorsitzende kann bei der Auslosung zugegen sein oder sich durch eine andere Person vertreten lassen. Vertreter beider Vertragsparteien können ebenfalls anwesend sein. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind. 3. Die Vertragsparteien unterrichten jede Person, die nach Artikel 21.8 des Abkommens zum Schiedsrichter bestellt wurde, schriftlich von ihrer Bestellung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung. III. Organisatorische Sitzung 4. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Panel für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem a) die den Schiedsrichtern nach den Sätzen und Kriterien der WTO zu zahlenden Honorare und zu erstattenden Auslagen; b) die den Assistenten zu zahlende Vergütung; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Gesamtbetrag der Vergütung für den oder die Assistenten eines Schiedsrichters 50 % des Schiedsrichterhonorars nicht übersteigen; c) der Zeitplan für das Verfahren, der auf der Grundlage der Zeitzone der Beschwerdegegnerin festgelegt wird. Nur die Schiedsrichter und die Vertreter der Vertragsparteien, bei denen es sich um Beamte oder andere im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle stehende Personen handelt, können an dieser Sitzung persönlich oder per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen. IV. Notifizierungen 5. Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen, die a) vom Panel übermittelt werden, werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt; b) von einer Vertragspartei an das Panel übermittelt werden, werden gleichzeitig in Kopie der anderen Vertragspartei zugesandt; c) von einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelt werden, werden gleichzeitig in Kopie dem Panel zugesandt, sofern dies angezeigt ist. Die unter dieser Nummer genannten Unterlagen werden, sofern relevant, gleichzeitig auch in Kopie an die in Artikel 21.25 Absatz 2 des Abkommens genannte externe Stelle übermittelt. 6. Die Notifizierung der unter Nummer 5 genannten Unterlagen an eine Vertragspartei ist an die von dieser Vertragspartei nach Artikel 21.25 Absatz 1 des Abkommens benannte Stelle zu richten. 7. Notifizierungen nach Nummer 5 haben per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu erfolgen, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt. 8. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Panel können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden. 9. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in Japan beziehungsweise in der Europäischen Union oder auf einen anderen Tag, an dem die Büros der Regierungsstellen einer Vertragspartei offiziell oder aufgrund höherer Gewalt geschlossen sind, so gilt die Unterlage als am folgenden Arbeitstag zugestellt. Auf der unter Nummer 4 genannten organisatorischen Sitzung legt jede Vertragspartei eine Liste ihrer gesetzlichen Feiertage und sonstigen Tage, an denen ihre Büros offiziell geschlossen sind, vor. Jede Vertragspartei hält ihre Liste während des Panelverfahrens auf dem neuesten Stand. V. Schriftsätze 10. Die Beschwerdeführerin übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Panels. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens 20 Tage nach Eingang des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor. VI. Arbeitsweise des Panels 11. Alle Sitzungen des Panels werden vom Vorsitzenden geleitet. Das Panel kann den Vorsitzenden ermächtigen, Entscheidungen in administrativen und prozeduralen Angelegenheiten zu treffen. 12. Sofern in Kapitel 21 des Abkommens oder in dieser Verfahrensordnung nichts anderes vorgesehen ist, kann sich das Panel zur Führung seiner Geschäfte jedes beliebigen Kommunikationsmittels bedienen (Telefon, Telefax, Computerverbindungen usw.). 13. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Kapitel 21 des Abkommens, dieser Verfahrensordnung oder dem in Artikel 21.30 genannten Verhaltenskodex für Schiedsrichter nicht geregelt ist, so kann das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien ein geeignetes Vorgehen beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. 14. Mit Ausnahme der in Kapitel 21 des Abkommens festgelegten Fristen kann das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien sämtliche Fristen ändern und jede andere prozedurale oder administrative Anpassung innerhalb des Verfahrens vornehmen. Wenn das Panel die Vertragsparteien konsultiert, unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die vorgeschlagene Änderung oder Anpassung und die Gründe dafür. VII. Verhandlungen 15. Auf der Grundlage des nach Nummer 4 festgelegten Zeitplans setzt der Vorsitzende des Panels nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter Tag und Uhrzeit der Verhandlung fest. 16. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die Vertragspartei, in der die Verhandlung nach Artikel 21.15 Absatz 2 des Abkommens stattfindet, a) den Ort der Verhandlung festzulegen und den Vorsitzenden des Panels davon in Kenntnis zu setzen und b) die logistische Abwicklung der Verhandlung zu übernehmen. · 17. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, teilen sich die Vertragsparteien unbeschadet der Nummer 46 die Kosten für die logistische Abwicklung der Verhandlung. 18. Der Vorsitzende des Panels teilt den Vertragsparteien und gegebenenfalls der in Artikel 21.25 Absatz 2 des Abkommens genannten externen Stelle rechtzeitig den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Verhandlung schriftlich mit. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, in der die Verhandlung stattfindet, oder gegebenenfalls von der in Artikel 21.25 Absatz 2 des Abkommens genannten externen Stelle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Verhandlung. 19. In der Regel sollte nur eine Verhandlung stattfinden. Wenn die Streitigkeit außergewöhnlich komplexe Fragen berührt, kann das Panel von sich aus oder – nach Konsultation der Vertragsparteien – auf Ersuchen einer Vertragspartei zusätzliche Verhandlungen anberaumen. Für jede zusätzliche Verhandlung gelten die Nummern 15 bis 18 sinngemäß. 20. Alle Schiedsrichter müssen während der gesamten Dauer einer Verhandlung anwesend sein. 21. Die folgenden Personen dürfen der Verhandlung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht: a) Vertreter der Vertragsparteien, b) Berater, c) Assistenten und administrative Mitarbeiter, d) Dolmetscher, Übersetzer und Schriftführer des Panels und e) Sachverständige, soweit vom Panel nach Artikel 21.17 Absatz 2 des Abkommens so beschlossen. · 22. Jede Vertragspartei legt dem Panel spätestens fünf Tage vor der Verhandlung eine Liste vor, in der sowohl die Namen der Personen aufgeführt sind, die in der Verhandlung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, als auch die Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Verhandlung beiwohnen werden. 23. Das Panel führt die Verhandlung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird: Argumentation a) Argumentation der Beschwerdeführerin und b) Argumentation der Beschwerdegegnerin. · Gegenargumentation a) Erwiderung der Beschwerdeführerin und b) Erwiderung der Beschwerdegegnerin. · · 24. Das Panel kann bei der Verhandlung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten. 25. Das Panel sorgt dafür, dass über die Verhandlung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Verhandlung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Panel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen. 26. Innerhalb von 10 Tagen nach der Verhandlung kann jede Vertragspartei einen Ergänzungsschriftsatz vorlegen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die bei der Verhandlung aufgeworfen wurden. VIII. Beratungen 27. An den Beratungen des Panels dürfen nur Schiedsrichter teilnehmen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes kann das Panel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen. IX. Schriftliche Fragen 28. Das Panel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt. 29. Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antwort auf die vom Panel vorgelegten Fragen. Die Vertragsparteien erhalten Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen. X. Ersetzung von Schiedsrichtern 30. Für die Ersetzung von Schiedsrichtern nach Artikel 21.11 des Abkommens gilt Artikel 21.8 sinngemäß. 31. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem sie hinreichende Beweise für den Verstoß des Schiedsrichters gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex erhalten hat. 32. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit im Einklang mit Nummer 30 einen neuen Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Schiedsrichter zu ersetzen ist, so kann jede der beiden Vertragsparteien darum ersuchen, den Panelvorsitz mit der Frage zu befassen; dessen Entscheidung ist endgültig. Stellt der Vorsitzende auf das betreffende Ersuchen hin fest, dass der Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so wird der neue Schiedsrichter im Einklang mit Nummer 30 bestimmt. 33. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Vorsitzende des Panels gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit im Einklang mit Nummer 30 einen neuen Vorsitzenden. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass die beiden anderen Schiedsrichter mit der Frage befasst werden. Die Schiedsrichter entscheiden spätestens 10 Tage nach Eingang des Ersuchens, ob der Vorsitzende des Panels ersetzt werden muss. Die Entscheidung der Schiedsrichter darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, ist endgültig. Befinden die Schiedsrichter, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so wird im Einklang mit Nummer 30 ein neuer Vorsitzender bestimmt. 34. Das Verfahren ruht, bis die unter den Nummern 30 bis 33 vorgesehenen Schritte abgeschlossen sind. XI. Vertraulichkeit 35. Legt eine Vertragspartei dem Panel eine vertrauliche Fassung ihrer Schriftsätze vor, so stellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach dem Ersuchen auch eine nichtvertrauliche Fassung der Schriftsätze bereit, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte. Diese Verfahrensordnung hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre eigenen Ausführungen gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie keine von der anderen Vertragspartei als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. Enthalten die Ausführungen und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so tagt das Panel in nichtöffentlicher Sitzung. Das Panel und die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Panelverhandlung, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfindet. XII. Einseitige Kontakte 36. Das Panel kommuniziert nicht mit einer Vertragspartei und kommt nicht mit ihr zusammen, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. 37. Ein Schiedsrichter darf keine den Verfahrensgegenstand betreffenden Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. XIII. Amicus-curiae-Schriftsätze 38. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Panels nichts anderes vereinbaren, kann das Panel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von in Artikel 21.17 Absatz 3 des Abkommens genannten Personen zulassen, die von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängig sind, vorausgesetzt, die Schriftsätze gehen innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Panels ein. 39. Die Schriftsätze müssen knapp gefasst sein und dürfen in keinem Fall mehr als 15 Seiten bei doppeltem Zeilenabstand umfassen; außerdem müssen sie für einen vom Panel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sein. Die Schriftsätze müssen Angaben zu der Person enthalten, die die Schriftsätze einreicht; dazu zählt auch a) bei einer natürlichen Person: ihre Staatsangehörigkeit und b) bei einer juristischen Person: der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsform, ihre allgemeine Zielsetzung und ihre Finanzquellen. Jede Person muss in ihren Schriftsätzen darlegen, welches Interesse sie an dem Verfahren hat. Die Schriftsätze sind in den von den Vertragsparteien nach den Nummern 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen abzufassen. 40. Das Panel führt in seinem Bericht alle eingegangenen Schriftsätze auf, die es nach den Nummern 38 und 39 zugelassen hat. Das Panel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Die betreffenden Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Stellungnahmen der Vertragsparteien, die dem Panel innerhalb von 10 Tagen übermittelt wurden, sind vom Panel zu berücksichtigen. XIV. Dringlichkeit 41. In dringenden Fällen im Sinne des Kapitels 21 des Abkommens passt das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien erforderlichenfalls die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen an. Das Panel unterrichtet die Vertragsparteien über solche Anpassungen. XV. Sprache und Übersetzung 42. Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 21.5 des Abkommens und spätestens zum Zeitpunkt der unter Nummer 4 genannten organisatorischen Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Verfahren vor dem Panel. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei spätestens 90 Tage nach Annahme dieser Verfahrensordnung durch den Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 22.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens eine Liste der Sprachen, die sie bevorzugt. Die Liste muss mindestens eine Arbeitssprache der WTO umfassen. 43. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schriftsätze in der von ihr gewünschten Sprache, und legt, soweit erforderlich, gleichzeitig eine Übersetzung in einer der von der anderen Vertragspartei nach Nummer 42 notifizierten Arbeitssprachen der WTO vor. Die Vertragspartei, die für die Organisation der mündlichen Verhandlung zuständig ist, sorgt, soweit erforderlich, dafür, dass mündliche Ausführungen in dieselbe Arbeitssprache der WTO gedolmetscht werden. 44. Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht des Panels werden in der gemeinsamen Arbeitssprache erstellt. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht des Panels in den WTO-Arbeitssprachen nach Nummer 43 erstellt. 45. Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung einer Unterlage abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurde. 46. Ist eine Übersetzung oder Verdolmetschung schriftlicher oder mündlicher Ausführungen einer Vertragspartei in die einschlägige Arbeitssprache der WTO erforderlich, so trägt diese Vertragspartei die Kosten.
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für diese Geschäftsordnung und gemäß Teil III des Abkommens (Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten) bezeichnet der Ausdruck…
Artikel 1 Begriffsbestimmungen In dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck — Berater eine natürliche Person, die von einer Vertragspartei beauftragt…
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Alle in dieser Geschäftsordnung erfolgenden Bezugnahmen auf Artikel und Titel beziehen sich entweder auf den entsprechenden Artikel…
14.12.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 328/21 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus…
I. Begriffsbestimmungen 1. In diesem Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck a) „administrative Mitarbeiter“ in Bezug auf einen Schiedsrichter die unter der…
I. Ziel 1. Das in diesem Dokument dargestellte Mediationsverfahren nach Artikel 21.6 des Abkommens soll die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.