Beschluss (EU) 2019/668 des Rates vom 15. April 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf die Auflistung bestimmter Chemikalien gemäß der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist
Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Listung bestimmter Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens festzulegen, da diese Listung für die Union bindend sein wird —
Erwägungsgrund 6 32019D0668
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