Art. 2 32023D0176BESCHLUSS (EU) 2023/176 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Frankreich vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9230) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Art. 4 32015D0667BESCHLUSS (EU) 2015/667 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.14551 (2013/C) Frankreichs nach Änderung der Beihilfekriterien für die Zeitcharterern im Rahmen der Tonnagesteuerregelung gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 434) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Art. 7 32016D0633BESCHLUSS (EU) 2016/633 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33961 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan, zugunsten von Veolia Transport Aéroport de Nîmes, zugunsten von Ryanair Limited und zugunsten von Airport Marketing Services Limited (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5078) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Art. 6 32015D1227BESCHLUSS (EU) 2015/1227 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5085) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Art. 3 32019D0664BESCHLUSS (EU) 2019/664 DES RATES vom 15. April 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 940/2014/EU in Bezug auf Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ befreit werden können
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.