Art. 12 32019D0767
Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
Das Rückforderungsverfahren wird innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses umgesetzt. Innerhalb dieser Frist übermittelt Frankreich der Kommission Nachweise dafür, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden sind und die zurückzufordernde Beihilfe tatsächlich zurückgezahlt haben.
Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Regelung gewährten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.