Erwägungsgrund 2 32019D0078
Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden horizontale Änderungen am Besitzstand der Union im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen und ein Kurzaufenthalt wurde als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen definiert.