Erwägungsgrund 2 32019D0813
Gemäß Artikel 33 des Übereinkommens kann der Internationale Getreiderat das Übereinkommen um weitere Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Zuletzt wurde das Übereinkommen mit Beschluss des Internationalen Getreiderats vom 5. Juni 2017 verlängert und bleibt bis zum 30. Juni 2019 in Kraft.