Erwägungsgrund 5 32019D0837
Wie in Erwägungsgrund 52 der Verordnung (EU) 2018/1726 ausgeführt, beteiligt sich das Vereinigte Königreich an der Verordnung und ist somit durch diese gebunden. Irland beantragte, sich an der Verordnung (EU) 2018/1726 gemäß dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand zu beteiligen, und teilte gemäß Artikel 4 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit, dass es die Verordnung (EU) 2018/1726 anzunehmen wünscht. Das Vereinigte Königreich und Irland sollten daher Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1726 durch ihre Beteiligung an dem vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss.