Erwägungsgrund 2 32019D0984
Die Energieeffizienz von Kraftfahrzeugen ließe sich durch aerodynamische Verbesserungen der Führerhäuser deutlich steigern. Diese Verbesserungen waren jedoch unter Beachtung der durch die Richtlinie 96/53/EG vorgegebenen Höchstlängen nicht realisierbar, ohne das Ladevermögen der Fahrzeuge zu verringern. Deshalb wurde mit der Richtlinie (EU) 2015/719 eine Ausnahmeregelung von diesen Höchstlängen eingeführt.