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Die Einfuhren, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/491 getätigt haben, haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen Zugang zu von Engpässen betroffener medizinischer Ausrüstung und persönlicher Schutzausrüstung zu gewähren. Aus den Handelsstatistiken für solche Waren geht hervor, dass die Einfuhren nach wie vor hoch sind. Da die Zahl der COVID-19-Infektionen in den Mitgliedstaaten noch immer Risiken für die öffentliche Gesundheit birgt und die Mitgliedstaaten nach wie vor über Versorgungsengpässe bei Waren berichten, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, ist es erforderlich, die im Beschluss (EU) 2020/491 vorgesehene Geltungsdauer um drei Monate zu verlängern.
Die Einfuhren, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/491 getätigt haben, haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder…
Die Einfuhren, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/491 getätigt haben, haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder…
Die Einfuhren, die die ersuchenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/491 getätigt haben, haben dazu beigetragen, staatlichen…
Die Einfuhren in die ersuchenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/2313 haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anwendung der Vorschriften, von denen diese Verordnung abweicht und die sich unter anderem auf die Erneuerung…
Nach jedem dieser Artikel kann ein Mitgliedstaat eine weitere Verlängerung der darin vorgesehenen Fristverlängerung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.