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Da die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam Vertragspartei des Abkommens sind, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen von wesentlicher Bedeutung. Um eine derartige enge Zusammenarbeit und ein geschlossenes Auftreten nach außen im Gemeinsamen Ausschuss zu gewährleisten und unbeschadet der Verträge, insbesondere des Artikels 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sollten die Standpunkte, die im Namen der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss hinsichtlich der unter die Zuständigkeit sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten fallenden Angelegenheiten zu vertreten sind, vor jeder Tagung des Gemeinsamen Ausschusses, auf der eine derartige Angelegenheit behandelt wird, koordiniert werden.
Da sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens sind, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen von wesentlicher Bedeutung. Um…
Da sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens sind, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen von wesentlicher…
Die Standpunkte, die im Namen der Union innerhalb des durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten sind, sollten im Einklang mit den…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem nach Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Angelegenheiten, die in die…
In allen anderen Fällen sollte der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union…
Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da mit der Geschäftsordnung die Arbeitsweise des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.