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Da sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens sind, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen von wesentlicher Bedeutung. Um eine enge Zusammenarbeit und ein geschlossenes Auftreten nach außen im Gemeinsamen Ausschuss zu gewährleisten, und unbeschadet der Verträge — insbesondere des Artikels 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 218 Absatz 9 AEUV —, sollte eine Koordinierung der Standpunkte, die im Namen der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten fallenden Angelegenheiten zu vertreten sind, vor jeder Tagung des Gemeinsamen Ausschusses stattfinden, auf der eine derartige Angelegenheit behandelt wird.
Da sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens sind, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen von wesentlicher…
Die Standpunkte, die im Namen der Union innerhalb des durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten sind, sollten im Einklang mit den…
In allen anderen Fällen sollte der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union…
In allen anderen Fällen sollten die Standpunkte, die im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der…
Der Standpunkt der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss wird von der Kommission vertreten, außer in Angelegenheiten, die in die…
Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da mit der Geschäftsordnung die Arbeitsweise des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.