Art. 1 32020D1205
Die von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, die hinsichtlich des Cadmiumgehalts von Phosphatdüngern von der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichen, d. h. das Verbot des Inverkehrbringens in der Slowakei von Phosphatdüngern mit einem Massengehalt von mindestens 5 % P2 O5 gemäß Anhang I PFC 1(B) Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii und PFC 1(C)(I) Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1009, deren Cadmiumgehalt mehr als 20 mg/kg P2 O5 beträgt, werden genehmigt, bis auf Unionsebene ein überarbeiteter harmonisierter Grenzwert gilt, der gleich hoch oder niedriger ist als der slowakische Grenzwert.