Erwägungsgrund 2 32020D1236
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 wird die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, verlängert.
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 wird die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, verlängert.