Art. 2 32020D1236BESCHLUSS (EU) 2020/1236 DER KOMMISSION vom 25. August 2020 zur Ermächtigung der Niederlande, bestimmte in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5745) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Art. 4 32021D1038BESCHLUSS (EU) 2021/1038 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2021 über die Gewährung eines Übergangszeitraums für das Königreich der Niederlande gemäß der Entscheidung 2008/477/EG hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2 500–2 690 MHz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4433) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Art. 2 32016D0649BESCHLUSS (EU) 2016/649 DER KOMMISSION vom 15. Januar 2016 über die Maßnahme SA.24123 (12/C) (ex 11/NN) der Niederlande Mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 85) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Art. 2 32016D1849BESCHLUSS (EU) 2016/1849 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2016 über die Maßnahme SA.41613 — 2015/C (ex SA.33584 — 2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein PSV Eindhoven (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4093) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Art. 2 32016D1991BESCHLUSS (EU) 2016/1991 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2016 über die Maßnahmen SA.41614 — 2015/C (ex SA.33584 — 2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein FC Den Bosch in 's-Hertogenbosch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4089) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.