Erwägungsgrund 3 32020D1271
—Damit im Jahr 2020 ausreichende Mittel für Zahlungen im Rahmen des Soforthilfeinstruments (ESI) umgehend zur Verfügung gestellt werden können, mit denen alle einschlägigen Verpflichtungen, die die Kommission kurzfristig mit Impfstoffherstellern im Namen der Mitgliedstaaten eingehen wird, sowie andere laufende Maßnahmen im Rahmen des ESI finanziert werden, und damit die erwarteten Zahlungsanträge abgedeckt werden können, die 2020 im Rahmen der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise Plus (CRII+) anfallen, muss der Rat unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 zum Gesamthaushaltsplan 2020 festlegen. Daher ist es gerechtfertigt, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) festgelegte Achtwochenfrist für die Unterrichtung der nationalen Parlamente zu verkürzen —