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Damit im Jahr 2020 ausreichende Mittel für Zahlungen im Rahmen des Soforthilfeinstruments (ESI) umgehend zur Verfügung gestellt werden können, mit denen alle einschlägigen Verpflichtungen, die die Kommission kurzfristig mit Impfstoffherstellern im Namen der Mitgliedstaaten eingehen wird, sowie andere laufende Maßnahmen im Rahmen des ESI finanziert werden, und damit die erwarteten Zahlungsanträge abgedeckt werden können, die 2020 im Rahmen der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise Plus (CRII+) anfallen, muss der Rat unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 zum Gesamthaushaltsplan 2020 festlegen. Daher ist es gerechtfertigt, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) festgelegte Achtwochenfrist für die Unterrichtung der nationalen Parlamente zu verkürzen —
Der jährliche Bericht über die Durchführung des Programms nach Artikel 50 Absatz 1 für das Jahr 2019 wird abweichend von den in den fondsspezifischen…
Da so bald wie möglich ein Standpunkt des Rates zu dem zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 festgelegt…
Da der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2016 unverzüglich angenommen werden muss, ist es gerechtfertigt, die in Artikel 4…
Der Rat muss unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan 2024 festlegen, damit dringend…
Aufgrund des Finanzierungsbedarfs im Zusammenhang mit der Verwaltung der nationalen Haushalte sollte der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5 zum…
Um den dringenden Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit Migration und Sicherheit decken zu können, sollte der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4 zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.