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Da so bald wie möglich ein Standpunkt des Rates zu dem zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 festgelegt werden muss, damit vor Beginn des Haushaltsjahres 2021 ein Haushaltsplan endgültig festgestellt und somit die Kontinuität des Handelns der Union gewahrt werden kann, ist es gerechtfertigt, gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 festgelegte Frist von acht Wochen für die Unterrichtung der nationalen Parlamente zu verkürzen —
Da der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2016 unverzüglich angenommen werden muss, ist es gerechtfertigt, die in Artikel 4…
Aufgrund des Finanzierungsbedarfs im Zusammenhang mit der Verwaltung der nationalen Haushalte sollte der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5 zum…
Um den dringenden Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit Migration und Sicherheit decken zu können, sollte der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4 zum…
Der Rat muss unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan 2024 festlegen, damit dringend…
Damit im Jahr 2020 ausreichende Mittel für Zahlungen im Rahmen des Soforthilfeinstruments (ESI) umgehend zur Verfügung gestellt werden können, mit denen alle…
Die Stellungnahme der Kommission zur Übersicht über die Haushaltsplanung sollte so rasch wie möglich und spätestens Ende November abgegeben werden und dabei so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.