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Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens steht der Beitritt zum Übereinkommen den Regierungen aller Staaten unter den vom Internationalen Getreiderat für angemessen erachteten Bedingungen offen.
Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Drittländern offen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht in den in…
Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens steht der Beitritt den Regierungen aller Staaten unter den vom Internationalen Getreiderat für angemessen erachteten…
Gemäß Artikel 41 des Übereinkommens können die Regierungen aller Staaten dem Übereinkommen zu den vom Internationalen Zuckerrat festgesetzten Bedingungen…
Dieses Übereinkommen steht nunmehr für regionale Organisationen mit Integrationscharakter oder anderer Art zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen…
Gemäß Artikel 29 des Übereinkommens legt der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) die Bedingungen für den…
Gemäß Artikel 29 des Übereinkommens legt der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) die Bedingungen für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.