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Um eine nicht nachhaltige Fischerei zu verhindern, ist es im Interesse der Union, dass das Vereinigte Königreich bei der Bewirtschaftung der Bestände von gemeinsamem Interesse unter Einhaltung der Bestimmungen des SRÜ und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische (UNFSA) und aller übrigen internationalen Übereinkommen oder völkerrechtlichen Bestimmungen kooperiert.
Um eine nicht nachhaltige Fischerei zu verhindern, ist es im Interesse der Union, dass das Vereinigte Königreich bei der Bewirtschaftung der Lachsbestände…
In Artikel 63 Absatz 2 SRÜ sowie in Artikel 8 UNFSA ist Folgendes festgelegt: Kommen derselbe Bestand oder Bestände miteinander vergesellschafteter Arten sowohl…
Wenn ein Drittland mit einem Interesse an der Befischung eines Fischbestandes von gemeinsamem Interesse für das betreffende Land und die Union ohne angemessene…
es bei der Bewirtschaftung eines Bestands von gemeinsamem Interesse nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen…
Die Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom…
Die Union ist Vertragspartei des SRÜ , sowie - infolge des Beschlusses 98/414/EG des Rates - des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1995 zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.