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In Artikel 63 Absatz 2 SRÜ sowie in Artikel 8 UNFSA ist Folgendes festgelegt: Kommen derselbe Bestand oder Bestände miteinander vergesellschafteter Arten sowohl innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vor, so arbeiten der Küstenstaat und die Staaten, die diese Bestände in dem angrenzenden Gebiet befischen, zusammen, um die zur Erhaltung dieser Bestände in dem angrenzenden Gebiet erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren. Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen eingerichtet werden. Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum NEAFC-Übereinkommen wird das Vereinigte Königreich in die Lage versetzen, hinsichtlich der erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu kooperieren und dafür zu sorgen, dass die Fischereitätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die eine nachhaltige Bewirtschaftung des Bestands oder der Bestände gewährleistet.
Um eine nicht nachhaltige Fischerei zu verhindern, ist es im Interesse der Union, dass das Vereinigte Königreich bei der Bewirtschaftung der Bestände von…
Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des…
Um eine nicht nachhaltige Fischerei zu verhindern, ist es im Interesse der Union, dass das Vereinigte Königreich bei der Bewirtschaftung der Lachsbestände…
Gemäß Artikel 494 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit haben die Union und das Vereinigte Königreich (im Folgenden „Vertragsparteien“) vereinbart,…
Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum NASCO-Übereinkommen wird es dem Vereinigten Königreich erlauben, bei den erforderlichen Erhaltungs- und…
Gemäß den Artikeln 56, 63 und 116 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) hat das Vereinigte Königreich legitime fischereiliche Interessen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.